Allgemeine Geschäftsbedingungen

KoVi GmbH
Dopheide 10
49451 Steinfeld

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge unseres Unternehmens. Abweichungen bedürfen im Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für uns in jedem Falle unmaßgeblich.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- und Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder uns noch den Käufer. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Fehler zustande gekommen wäre.

2. Preise

Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der KoVi GmbH und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

Die KoVi GmbH übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
Innerhalb der vereinbarten Preisperiode sind die vereinbarten Preise entsprechend der Marktentwicklung anzupassen, wenn sich Material- oder Rohstoffpreise verändern.

Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Nach erfolgter, bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Änderungen des Werkgegenstands werden dem Besteller berechnet.

Für die Stornierung eines erteilten Auftrags ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu entrichten, sofern der Kunde nicht nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
Handelt es sich bei dem Auftrag um eine Sonderausführung oder um die Sonderbeschaffung von nicht zum Standard-Sortiment gehörenden Materialien, ist eine Stornierung ausgeschlossen.

Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.
Die KoVi GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Sie ist grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht schriftlich ein verbindlicher Liefertermin bestätigt wurde.

Ist für die Herstellung des Werkes oder die Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst nach deren vollständiger Ausführung.

Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

Wird die Lieferfrist einschließlich Nachfrist nicht eingehalten, haftet die KoVi GmbH ausschließlich für den Rechnungswert der nicht fristgerecht gelieferten Warenmenge, maximal in Höhe des negativen Interesses.

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare, von der KoVi GmbH nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Störung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

4. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, entfällt die Gewährleistung.

Sonstige Mängel sind innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
Geringfügige Fehler, die den Wert oder die Verwendbarkeit des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen – also Mangelbeseitigung oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt.

Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Schadensersatz wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geleistet und ist auf das negative Interesse beschränkt. Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

Soweit das Rohmaterial vom Besteller zur Verarbeitung gestellt wird, übernimmt die KoVi GmbH keine Haftung für Mängel, die auf fehlerhaftem Rohmaterial beruhen. Eine Prüfung des angelieferten Rohmaterials erfolgt nicht.

5. Pflichtverletzungen

Die Haftung der KoVi GmbH für Pflichtverletzungen ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße beschränkt.

Keine Haftung besteht für Werkleistungen, die gemäß vom Besteller geprüften und freigegebenen Zeichnungen, Druckvorlagen oder Mustern gefertigt wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit dieser Unterlagen haftet allein der Besteller.

Die KoVi GmbH weist den Besteller – soweit erkennbar – auf technische Unmöglichkeiten hin.
Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen; eine entsprechende Prüfungspflicht besteht nicht.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug ist die KoVi GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Wechsel werden nicht angenommen.

Befindet sich der Besteller mit Zahlungen im Verzug, kann die KoVi GmbH die weitere Vertragserfüllung verweigern.
Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs darf Vorauszahlung oder Sicherheit verlangt werden. Wird diese verweigert, kann vom Vertrag zurückgetreten und Schadensersatz verlangt werden.

Zahlungen tilgen zunächst Kosten, dann Zinsen, zuletzt die Hauptforderung – bei mehreren Forderungen jeweils die ältere.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der KoVi GmbH.

Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.

Eine Weiterveräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Forderungen gegen den Erwerber werden bereits jetzt an die KoVi GmbH abgetreten.
Der Erwerber ist zu verpflichten, Zahlungen direkt an die KoVi GmbH zu leisten.

Andere Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen, sind unzulässig.

Im Falle einer Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware ist die KoVi GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.

Von uns bereitgestellte Gegenstände wie Entwürfe, Zeichnungen oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum.

8. Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, Werkzeuge u. Ä. sind unser geistiges Eigentum und dürfen – auch ohne besondere Schutzrechte – weder nachgeahmt, noch zu Nachbildungen verwendet, an Dritte weitergegeben oder anderweitig genutzt werden, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung besteht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der KoVi GmbH.
Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der KoVi GmbH.

10. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige ersetzt.

Alle Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

Revisionsstand 01.06.2024